Häufige Fragen von Bürgern
- Ich habe einen Anhör- bzw. Zeugenfragebogen erhalten und möchte den Verstoß, der mit einem Verwarnungsgeld von maximal 55 € belegt ist, akzeptieren. Muß ich dennoch den Fragebogen ausfüllen und zurücksenden?
- Kann der ausgefüllte Anhör- bzw. Zeugenfragebogen auch gefaxt werden?
- Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeld zu spät einbezahle?
- Was passiert, wenn ich den „Strafzettel/das Knöllchen“ (Verwarnung) verloren habe, nicht erhalten habe oder zum Zeitpunkt der Zusendung im Urlaub war?
- Ich habe einen Anhör- bzw. Zeugenfragebogen erhalten. Was passiert, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche zurückgesandt wird?
- Was ist unter einer Fahrerermittlung zu verstehen?
- Was ist unter einer Fahrtenbuchauflage zu verstehen?
- Was ist unter einem „Halterhaftungsbescheid“ zu verstehen?
- Was passiert, wenn ich eine falsche Person als Fahrzeugführer angebe?
- Kann ich das Beweisfoto einsehen?
- Warum erhalte ich einen Bußgeldbescheid, obwohl ich mich zum Verkehrsverstoß bereits geäußert habe?
- Warum bekomme ich sofort einen Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen?
- Wieso wurde im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot ausgesprochen, obwohl dies im Bußgeldkatalog nicht vorgesehen ist?
- Was passiert, wenn ich nicht fristgerecht bezahle?
- Wie kann ich meinen Punktestand erfahren?
- Wie lange bleiben die Punkte gespeichert?
- Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
- Wie wird ein fristgerecht eingelegter Einspruch weiter behandelt?
- Wann muss ich meinen Führerschein abgeben?
- Kann von dem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden?
- Wie läuft ein Verwarnverfahren ab?
- Kann ich Einsicht in die Akten nehmen?
- Was ist beim Fahrverbotsvollzug zu beachten?
- Gibt es die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen?
1. Ich habe einen Anhör- bzw. Zeugenfragebogen erhalten und möchte den Verstoß, der mit einem Verwarnungsgeld von maximal 55 € belegt ist, akzeptieren. Muß ich dennoch den Fragebogen ausfüllen und zurücksenden?
Nein. Der Anhör- bzw. Zeugenfragebogen ist nur auszufüllen und zurückzusenden, wenn sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind und das Verwarnungsgeld nicht überwiesen wird.
2. Kann der ausgefüllte Anhör- bzw. Zeugenfragebogen auch gefaxt werden?
Ja. Die Faxnummer befindet sich auf dem Anhör- bzw. Zeugenfragebogen.
3. Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeld zu spät einbezahle?
Es wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dies hat zur Folge, dass neben dem Verwarnungsgeld noch Auslagen und Gebühren zu entrichten sind.
4. Was passiert, wenn ich den „Strafzettel/das Knöllchen“ (Verwarnung) verloren habe, nicht erhalten habe oder zum Zeitpunkt der Zusendung im Urlaub war?
Wenn der Bußgeldkatalog für den von Ihnen begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von höchstens 55 € vorsieht, kann die Polizei oder Kommune ein „unbürokratisches“ Verwarnungsangebot unterbreiten. Falls der im Verwarnungsangebot festgesetzte Geldbetrag innerhalb einer Woche bezahlt wird, ist die Verwarnung rechtswirksam geworden und das Verfahren erledigt.
Kann diese Wochenfrist, egal aus welchen Gründen (z.B. wegen Verlust oder Nichterhalt der Verwarnung, urlaubsbedingter Abwesenheit) nicht eingehalten werden, wird von der Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem neben der Geldbuße die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die nochmalige Erteilung eines Verwarnungsangebotes ist rechtlich nicht vorgesehen.
5. Ich habe einen Anhör- bzw. Zeugenfragebogen erhalten. Was passiert, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche zurückgesandt wird?
Zunächst überprüfen Sie bitte, ob der Anhör- bzw. Zeugenfragebogen zurückgesandt werden muss. Im Anzeigenbereich (Geldbuße ab 60 €) ist dies immer der Fall. Für den Verwarnungsbereich (Verwarnungsgeld bis einschließlich 55 €) informieren Sie sich bitte unter Frage 3 bzw. unter "Ablauf des Verwarnverfahrens"
Ist der Anhör- bzw. Zeugenfragebogen zurückzusenden, so hat dies innerhalb einer Woche zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten bzw. erfolgt keine Zurücksendung, so werden durch die kommunale Verkehrsüberwachung weitere Maßnahmen ergriffen. Diese sind abhängig vom jeweiligen Verkehrsverstoß und Sachverhalt.
In Frage kommen u.a.
- die Durchführung einer Fahrerermittlung mit Vorladung auf die Dienststelle, Lichtbildabgleich und Umfeldermittlungen (z.B. in der Nachbarschaft, am Arbeitsplatz usw.),
- eine richterliche Zeugenvernehmung,
- die Beantragung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens,
- die Beantragung einer Fahrtenbuchauflage und/oder
- der Erlass eines Halterhaftungsbescheides.
Diese Maßnahmen sind zum einen mit Unannehmlichkeiten und zum anderen teilweise mit Kosten für den Halter bzw. den Betroffenen (als Betroffener wird der Verantwortliche, i. d. R. Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bezeichnet) verbunden.
6. Was ist unter einer Fahrerermittlung zu verstehen?
Wird der für den Verkehrsverstoß Verantwortliche, i. d. R. der Fahrer, nicht mitgeteilt, so führt die Kommunale Verkehrsüberwachung eine sogenannte Fahrerermittlung durch. Dies bedeutet, dass der Halter u. a. zur Dienststelle vorgeladen werden kann. Außerdem besteht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben die Möglichkeit, dass das Beweisfoto mit einem bei anderen Behörden (z. B. Einwohnermeldeamt) aufliegenden Lichtbild verglichen wird. Auch Ermittlungen in der Nachbarschaft bzw. am Arbeitsplatz können durchgeführt werden.
Weitere Maßnahmen stellen die richterliche Vernehmung des Zeugen (i.d.R. des Halters bzw. Fahrzeugverantwortlichen) sowie die Beantragung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens dar. Die Beauftragung eines Gutachters ist mit Kosten verbunden, die grundsätzlich durch den Betroffenen zu tragen sind. Siehe auch Nr. 5
7. Was ist unter einer Fahrtenbuchauflage zu verstehen?
Ist die Feststellung des Fahrzeugführers nach Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich, kann die Verwaltungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsstelle) die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung.
Die Führung eines Fahrtenbuches wird i.d.R. für die Dauer zwischen 6 und 18 Monaten, sowie vielfach auch für Ersatzfahrzeuge und für weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge angeordnet. Die Fahrtenbuchauflage ist für den Fahrzeughalter mit Kosten und einem entsprechenden Aufwand verbunden.
8. Was ist unter einem „Halterhaftungsbescheid“ zu verstehen?
Ist die Feststellung des Kraftfahrzeugführers bei einem Halt- oder Parkverstoß („ruhender Verkehr“) nicht möglich, so können dem Halter unter den Voraussetzungen des § 25a Straßenverkehrsgesetz die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Der Halter erhält dann einen Kostenbescheid („Halterhaftungsbescheid“) zugesandt.
9. Was passiert, wenn ich eine falsche Person als Fahrzeugführer angebe?
Geben Sie eine Person, von der Sie wissen, dass diese nicht der Fahrzeugführer war, bewusst als Fahrer an, besteht der Verdacht, dass Sie eine Straftat der falschen Verdächtigung gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches begangen haben. Die Kommunale Verkehrsüberwachung ist daher gehalten, weitere Ermittlungen einzuleiten und Strafanzeigen gegen Sie zu erstatten.
10. Kann ich das Beweisfoto einsehen?
Das Foto wird grundsätzlich bereits mit der Anhörung übersandt. Daneben kann grundsätzlich bei der kommunalen Verkehrsüberwachung nach Vorlage des Anhörbogens kostenfrei eingesehen werden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Sie haben sich jedoch auszuweisen.
Zum Zwecke der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers kann das vorhandene Bild dem Fahrzeughalter erneut übersandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft im Einzelfall der jeweilige Sachbearbeiter. Die Übersendung ist schriftlich bei der kommunalen Verkehrsüberwachung zu beantragen.
11. Warum erhalte ich einen Bußgeldbescheid, obwohl ich mich zum Verkehrsverstoß bereits geäußert habe?
Bei Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von mind. 60 EUR wird vor Erlass des Bußgeldbescheides von der kommunalen Verkehrsüberwachung ein sogenanntes "Vorverfahren" durchgeführt.
Im Rahmen dieses Vorverfahrens haben Sie von der kommunalen Verkehrsüberwachung die Gelegenheit erhalten, sich entweder mündlich oder schriftlich zu dem von Ihnen begangenen Verkehrsverstoß zu äußern. Die kommunale Verkehrsüberwachung hat Ihre daraufhin gemachten Angaben überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tat- und Täternachweis als gesichert angesehen werden.
12. Warum bekomme ich sofort einen Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen?
Ein Verkehrsverstoß wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet, in dem neben der Geldbuße auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich bei Verkehrsverstößen, für die der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog lediglich eine Geldbuße von max. 55 EUR vorsieht.
In solchen Fällen kann die kommunale Verkehrsüberwachung ein "unbürokratisches" Verwarnungsangebot (Strafzettel/Knöllchen) unterbreiten. Falls die im Verwarnungsangebot festgesetzte Geldbuße innerhalb von einer Woche bezahlt wird, ist die Verwarnung rechtswirksam geworden und das Verfahren erledigt. Ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen wird dann nicht mehr erlassen.
13. Wieso wurde im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot ausgesprochen, obwohl dies im Bußgeldkatalog nicht vorgesehen ist?
Im Bußgeldkatalog ist nur vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist.
Aus rechtlichen Gründen berücksichtigt die Bußgeldstelle beim Erlass eines Bußgeldbescheides stets, ob von Ihnen bereits Voreinträge im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert sind. Liegen entsprechende Eintragungen vor, kann die Regelgeldbuße erhöht und ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Ebenso kann bei vorsätzlicher oder atypischer Begehungsweise ein Fahrverbot angeordnet werden.
14. Was passiert, wenn ich nicht fristgerecht bezahle?
Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) wird mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zur Zahlung fällig.
Rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Wenn Sie innerhalb dieser zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen bzw. eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. In diesem Fall müssen Sie vorerst keine Zahlung leisten.
Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung der Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) wird der entsprechende Betrag durch die Bußgeldstelle nach einer Schonfrist zwangsweise beigetrieben.
Zunächst wird eine Mahnung mit Mahngebühren über den zu zahlenden Betrag versandt. Wird auch daraufhin keine Zahlung geleistet, beantragt die Bußgeldstelle die zwangsweise Beitreibung der Forderung durch einen Gerichtsvollzieher. Hierfür fallen zusätzlich zu dem bereits offenen Betrag weitere Vollstreckungskosten an.
Wird bei der zwangsweisen Beitreibung die Zahlung der offenen Forderung verweigert, beantragt die Bußgeldstelle beim Amtsgericht die kostenpflichtige Anordnung der sogenannten Erzwingungshaft. Das bedeutet, dass beim Erlass eines Erzwingungshaftbeschlusses durch das Amtsgericht der Adressat des Bußgeldbescheides bis zu sechs Wochen inhaftiert werden kann. Die Inhaftierung befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der offenen Forderung, sondern soll der Bezahlung den nötigen Nachdruck verleihen. Die Bußgeldstelle kann zudem weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Die Kommunale Verkehrsüberwachung empfiehlt daher dringend, zur Vermeidung weiterer Kosten den offenen Betrag rechtzeitig zu überweisen bzw. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. Ratenzahlung zu stellen.
Bei der Überweisung sollte stets das Aktenzeichen angegeben werden.
15. Wie kann ich meinen Punktestand erfahren?
Ihre Punkte werden im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg zentral für alle Verkehrsverstöße gespeichert, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden. Nur diese Behörde kann daher eine gesicherte Aussage über Ihren derzeitigen Gesamtpunktestand erteilen.
Um eine Auskunft über den Punktestand zu erhalten, müssen Sie selbst an das Kraftfahrt-Bundesamt herantreten. Entsprechende Formulare erhalten Sie beispielsweise im Internet unter www.kba.de. Bitte füllen Sie den entsprechenden Antrag sorgfältig und vollständig aus und senden diesen zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises entweder
per Post an die Adresse
Kraftfahrt-Bundesamt
Verkehrszentralregister
Fördestr. 16
24932 Flensburg
oder per Telefax unter der Nummer
0461 3161650 oder
0461 3161495
an das Kraftfahrt-Bundesamt.
Telefonische Anfragen oder Anträge per E-Mail können vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht bearbeitet werden.
16. Wie lange bleiben die Punkte gespeichert/Wann werden diese gelöscht?
Eintragungen und Punkte im Fahreignungsregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen:
2,5 Jahre | bei Entscheidungen wegen einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit |
5 Jahre | bei Entscheidungen wegen einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis |
10 Jahre | bei Entscheidungen wegen Straftaten, mit Entziehung der Fahrerlaubnis. |
Die Tilgungsfrist beginnt sowohl bei Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten als auch bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag der Rechtskraft. Die endgültige Löschung der Entscheidungen erfolgt nach einer zusätzlichen Überliegefrist von einem Jahr.
17. Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch beim
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg –KVÜ-
Lindenstraße 32
63785 Obernburg
erhoben werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs bei der kommunalen Verkehrsüberwachung, nicht die fristgerechte Absendung. Für die Einlegung des Einspruchs stehen Ihnen folgende Alternativen zur Verfügung:
- Briefsendung an obige Adresse
- Telefax (Fax-Nr.: 06022/26569-25),
- Niederschrift bei der Verkehrsüberwachung.
Ein Einspruch per E-Mail ist derzeit noch nicht zulässig. Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Aus diesem Grunde muss die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (incl. Gebühren und Auslagen) zunächst nicht bezahlt werden. Im Falle der Anordnung eines Fahrverbotes ist auch der Führerschein bis auf weiteres nicht in amtliche Verwahrung zu geben bzw. in ausländische Führerscheine ein Eintrag vornehmen zu lassen.
18. Wie wird ein fristgerecht eingelegter Einspruch weiter behandelt?
Die kommunale Verkehrsüberwachung prüft zunächst aufgrund Ihrer Angaben im Einspruch, ob der Tat- bzw. Täternachweis geführt werden kann bzw. ob eine Änderung der Ahndungshöhe angezeigt ist.
- Tat- bzw. Täternachweis kann nicht geführt werden:
Das Bußgeldverfahren wird von der Bußgeldstelle eingestellt. Sie erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. Falls Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, wird Ihnen diese zurückerstattet. - Tat- bzw. Täternachweis kann geführt werden:
In diesem Fall wird Ihr Einspruch zusammen mit der Bußgeldakte an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von der Entscheidung der Bußgeldstelle nochmals, ob das Bußgeldverfahren gegen Sie rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der Sie persönlich erscheinen müssen. Das Amtsgericht kann je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, ein angeordnetes Fahrverbot bestätigen oder erlassen oder das Verfahren einstellen. Durch das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht können weitere Kosten entstehen. - Änderung der Ahndungshöhe:
Zielt der Einspruch lediglich auf eine Änderung des Rechtsfolgeausspruches, wird dies ebenfalls zunächst durch die Bußgeldstelle überprüft. Je nach Entscheidung bekommen Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.
Sie können den Einspruch auch jederzeit zurücknehmen.
Weitere Informationen zur Bearbeitung eines fristgerechten Einspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ihnen vorliegenden Bußgeldbescheides.
19. Wann muss ich meinen Führerschein abgeben?
Der Abgabezeitpunkt ist abhängig von der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes. Lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid hierzu bitte aufmerksam durch.
1.Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 StVG
Sie müssen Ihren Führerschein sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgeben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen dürfen.
Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt haben und diesen zurückgenommen haben bzw. zurücknehmen wollen, tritt die Rechtskraft mit dem Eingang der Einspruchsrücknahme bei der gerade mit der Bußgeldsache befassten Behörde ein. Am besten geben Sie in diesem Fall Ihren Führerschein gleichzeitig mit der Einspruchsrücknahme ab, damit das Fahrverbot schnellstmöglich vollzogen werden kann.
2.Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 a StVG
Sie können innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, wenn kein Einspruch eingelegt wird, grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) den Abgabezeitpunkt selbst bestimmen. Bis zum Tag der Abgabe des Führerscheines dürfen Sie weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.
Nach Ablauf dieser vier Monate müssen Sie jedoch unverzüglich Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren dürfen.
3.Sonderfall Führerscheinabgabe sofort nach Zustellung des Bußgeldbescheides
Möchten Sie Ihren Führerschein sofort nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides abgeben, müssen Sie zusätzlich bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verzichten.
20. Kann von dem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden?
Das Absehen von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße ist durch die Bußgeldstelle nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich.
Erforderlich ist hierzu, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, möglichst schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch einlegen und dabei die Gründe und Nachweise für eine derartige bei Ihnen vorliegende besondere Ausnahmesituation darlegen.
Falls im Ausnahmefall die Bußgeldstelle von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen sollte, erhalten Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid.
Kommt die Bußgeldstelle nach Würdigung Ihres Vorbringens zu dem Ergebnis, dass eine Rücknahme des Fahrverbotes nicht möglich ist, wird der Vorgang an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über Ihren Einspruch vorgelegt. Das Amtsgericht ist dabei an die vorherige negative Entscheidung der Bußgeldstelle nicht gebunden, d. h. es kann unter eigener Würdigung Ihrer vorgebrachten Gründe selbst bestimmen, ob in dem Verfahren gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.
21. Wie läuft ein Verwarnverfahren ab?
Nachfolgende Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen zu diesem Gesamtkomplex verschaffen.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden grundsätzlich durch Bußgeldbescheide geahndet (§ 65 OWiG). Der zu zahlende Betrag setzt sich in der Regel zusammen aus der Geldbuße (laut Bußgeldkatalog), der Gebühr für den Bußgeldbescheid (mindestens 20,00 EUR) und den Auslagen der Bußgeldstelle (3,50 EUR Postgebühren für Zustellung im Inland).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (das sind solche, für die der Bußgeldkatalog eine Geldbuße bis 55 EUR vorsieht) kann die Kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) vor Erlass eines Bußgeldbescheides den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, die Angelegenheit auf kurzem Weg zu erledigen. Dies bedeutet, dass die KVÜ dann ein Verwarnungsangebot unterbreitet und dieses Angebot vom Betroffenen angenommen wird
(§ 56 OWiG) . Das Verwarnungsangebot ist angenommen, wenn das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt wird.
Häufig auftretende Fälle, die automatisch zu einer Nichtannahme des Verwarnungsangebotes und in der Folge zur Einleitung des Bußgeldverfahrens führen, sind:
- das Verwarnungsgeld wird nicht bezahlt
- das Verwarnungsgeld wird zwar bezahlt, jedoch nicht innerhalb einer Woche
- das Aktenzeichen wird bei der Zahlung nicht angegeben
- es wird ein geringerer Betrag überwiesen
- die Bank macht bei der Überweisung einen Fehler
In diesen Fällen wird das Verfahren an die Bußgeldstelle abgegeben. Von dort wird die Ordnungswidrigkeit mittels eines Bußgeldbescheides weiter verfolgt.
Die KVÜ ist nicht verpflichtet, vor Erlass eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Wird jedoch ein Verwarnungsangebot unterbreitet, geschieht dies
- durch persönliche Aushändigung oder
- durch Anbringung einer "Windschutzscheibenverwarnung" am Fahrzeug oder
- durch Versendung eines schriftlichen Verwarnungsangebots.
Zu 1.:
Bei persönlicher Aushändigung hat der/die Betroffene Kenntnis von der Verwarnung. Ein nochmaliges schriftliches Verwarnungsangebot ist in solchen Fällen nicht mehr erforderlich.
Zu 2.:
Bei einem an die Windschutzscheibe angebrachten Verwarnungsangebot erfolgt bei Nichtzahlung noch zusätzlich ein schriftliches Verwarnungsangebot, um sicherzustellen, dass der/die Betroffene von dem Verwarnungsangebot Kenntnis erlangt.
Zu 3.:
Das schriftliche Verwarnungsangebot erfolgt grundsätzlich mit Normalpost. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die KVÜ nicht zu erbringen. Das Verwarnungsangebot ist auch dann unterbreitet, wenn das Schreiben, aus welchen Gründen auch immer (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Umzug), dem Betroffenen nicht zugeht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Verwarnungsverfahren bei Versäumung der einwöchigen Zahlungsfrist nicht in Betracht
22. Kann ich Einsicht in die Akten nehmen?
Wer ist zur Akteneinsicht berechtigt?
- Vor Erlass des Bußgeldbescheides und vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird Akteneinsicht von der kommunalen Verkehrsüberwachung nur dem Verteidiger des Betroffenen gewährt, sofern die Untersuchungen dadurch nicht gefährdet werden. Vor Beendigung des Verwarnungsverfahrens wird Akteneinsicht grundsätzlich nicht gewährt.
- Nach Abschluss der Ermittlungen bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird uneingeschränkt dem Verteidiger und dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt. Den Bevollmächtigten von Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaften wird Akteneinsicht gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und sonst keine Bedenken bestehen.
- Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Einstellung des Verfahrens ist Akteneinsicht an jeden möglich, der ein rechtliches Interesse (insbesondere zur Feststellung, Durchsetzung od. Abwehr von Rechtsansprüchen) darlegt, wenn ansonsten keine Bedenken bestehen. Dies können u.a. sein Behörden, gesetzliche Krankenkassen, Vertreter von Unfallbeteiligten, Kfz-Versicherungen, etc.
- Im Einspruchsverfahren wird die Akte über die kommunale Verkehrsüberwachung der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet, sofern die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht abhilft. Wurde mit Einspruchseinlegung bereits Akteneinsicht beantragt, wird diese von der Kommunalen Verkehrsüberwachung vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft in die Bußgeld- und in die Ermittlungsakte gewährt. Im Fall, dass nach Abgabe der Akten ein Gesuch auf Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle eingeht, wird dieses dem Einspruchsvorgang nachgesandt.
Welche Form ist zu wahren?
Dem Verteidiger wird Akteneinsicht gewährt durch Übersendung der jeweils vorhandenen Akten im Original oder in Ablichtung. An den Betroffenen erfolgt generell keine Übersendung, die Ermittlungsakten können jedoch bei der kommunalen Verkehrsüberwachung eingesehen werden. Die Bußgeldakten können auf Antrag und vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Anderen Stellen, welchen Akteneinsicht gewährt wird, werden die relevanten Bestandteile in Ablichtung zum dortigen Verbleib übermittelt.
Welche Kosten werden erhoben?
Für die Akteneinsicht wird gemäß § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz je durchgeführte Sendung eine Kostenpauschale von 12,00 EUR erhoben. Bezieht sich das Akteneinsichtsgesuch nicht auf das Bußgeldverfahren (z.B. ausschließlich zur Abwicklung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche) beträgt die Gebühr 10,00 EUR.
Einspurchsverfahren:
Was ist bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu beachten?
Gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz kann der/die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Dabei kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingeht. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs bei der zuständigen Behörde, nicht die fristgerechte Absendung. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Für die Einlegung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheide der Verkehrsüberwachung Schwaben Mitte stehen Ihnen folgende Alternativen zur Verfügung:
- Briefsendung an
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg –KVÜ-
Lindenstraße 32
63785 Obernburg
- Telefax (Fax-Nr.: 06022/26569-25),
- Niederschrift bei der Verkehrsüberwachung
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf von zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides nach dieser Frist ist nicht möglich.
Bei einem Einspruch kann auch eine für den/die Betroffene(n) nachteilige Entscheidung getroffen werden. Es besteht die Möglichkeit, zugleich mit dem Einspruch sich dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel im weiteren Verfahren zur Entlastung vorgebracht werden; dabei steht es frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Werden jedoch entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht, können Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen, selbst wenn das Bußgeldverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.
23. Was ist beim Fahrverbotsvollzug zu beachten
Wann wird ein Fahrverbot wirksam?
Grundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, d.h. von der Möglichkeit der Einspruchseinlegung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung kein Gebrauch gemacht wurde.
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Das Verbot erstreckt sich dabei auch auf solche Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich kein Führerschein erforderlich ist (z.B. Mofas). Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines einzuleitenden Strafverfahrens nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen. Außerdem kann das Gericht den Führerschein entziehen. Die Kommunale Verkehrsüberwachung bestimmt in den auf dem Bußgeldbescheid befindlichen Hinweistexten zum Fahrverbot, wann das angeordnete Fahrverbot wirksam wird. Dabei sind zwei Regelungsinhalte möglich:
Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG
Das Fahrverbot wird hiernach wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung innerhalb von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangt (vgl. auch Ziffer 2.1). Unterbleibt eine Führerscheinabgabe innerhalb dieses Zeitraums, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbots kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des/der Betroffenen, nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Das Fahrverbot wird in diesem Fall sofort mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (kraft Gesetzes). Ein Wahlrecht, wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, besteht insofern nicht.
Was passiert mit dem Vollzug des Fahrverbots?
Verwahrung des Führerscheins / Eintrag des Fahrverbots
Grundsätzlich sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationale Führerscheine (auch Sonderführerscheine, z.B. Ersatz-, Bundeswehr-, Omnibusführerscheine usw.) für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG). Eine Verwahrung ist auch erforderlich bei Führerscheinen, die von einer Behörde eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ausnahme: Schweiz) ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheines (= Betroffener des Bußgeldverfahrens) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG).
Hat der/die Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland und besitzt gleichwohl einen ausländischen Führerschein, ist das Fahrverbot in dem Führerschein zu vermerken (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVG). Der Eintrag in den ausländischen Führerschein kann vermieden werden, wenn zusammen mit der Führerscheinabgabe ausdrücklich der Wunsch zur amtlichen Verwahrung für die Dauer des Fahrverbots vorgetragen wird.
Zuständige Vollzugsbehörde
Wie und wo muss ich meinen Führerschein abgeben?
Entscheidend ist, wo Sie Ihren Wohnsitz haben:
a) Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Zuständig für die amtliche Verwahrung Ihres Führerscheines ist die Bußgeldstelle der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg in Obernburg. Bitte senden Sie hierzu Ihren Führerschein in Ihrem eigenen Interesse mittels Einschreiben unter Angabe des Aktenzeichens des Bußgeldbescheides rechtzeitig an den
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg –KVÜ-
Lindenstraße 32
63785 Obernburg
Es besteht auch die Möglichkeit Ihren Führerschein bei uns persönlich abzugeben. Sie erhalten von der Bußgeldstelle unverzüglich nach Eingang des Führerscheins ein Schreiben, in dem Sie über die Verwahrdauer des Führerscheines informiert werden. Beginn der Verwahrdauer ist der Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldstelle.
b) Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Wenn Sie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sind, gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.
Wenn Sie im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind, ist der Führerschein
ebenfalls möglichst per Einschreiben und unter Angabe des Aktenzeichens des Bußgeldbescheides an den
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg –KVÜ-
Lindenstraße 32
63785 Obernburg
zu senden. Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie die amtliche Verwahrung des Führerscheines oder einen Eintrag des Fahrverbotes in Ihren Führerschein wünschen.
Bitte teilen Sie mit der Übersendung Ihres Führerscheines mit, welche dieser Alternativen Sie in Anspruch nehmen wollen. Machen Sie keine Angaben hierzu, nimmt die Bußgeldstelle grundsätzlich einen Eintrag in Ihren Führerschein vor. Nach dem Eintrag wird der Führerschein wieder an Sie zurückgesandt.
Im Falle der gewünschten Verwahrung erhalten Sie von der Bußgeldstelle nach Eingang des Führerscheins ein Schreiben, in dem Sie über die Verwahrdauer des Führerscheines informiert werden. Beginn der Verwahrdauer ist der Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldstelle.
Beginn der Fahrverbotsvollzugsfrist
Maßgeblich für den Beginn des Fahrverbotsvollzugszeitraums ist der Eingang des Führerscheines bei der zuständigen Vollzugsbehörde. Evtl. Postlaufzeiten (insb. bei der Übersendung an die Bußgeldstelle) können daher aus rechtlichen Gründen nicht angerechnet werden.
Um eine Verlängerung des Fahrverbots um die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit kraft Gesetzes und dem Beginn des Fahrverbotsvollzugszeitraumes zum Nachteil des/der Betroffenen zu verhindern, empfiehlt es sich dringend, den Führerschein so rechtzeitig abzuliefern, dass er sich spätestens am Tage der kraft Gesetzes eintretenden Wirksamkeit bereits bei der zuständigen Vollzugsbehörde befindet.
Führerscheinabgabe während der Einspruchsfrist bzw. im Einspruchsverfahren
In beiden genannten Verfahrensabschnitten liegt eine Rechtskraft des dem Fahrverbot zugrundeliegenden Bußgeldbescheides noch nicht vor. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist jedoch gerade Voraussetzung für einen wirksamen Fahrverbotsvollzug. Im Falle der erwünschten Führerscheinabgabe während der noch laufenden Einspruchsfrist ist daher zusätzlich ausdrücklich auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu verzichten. Bei einer beabsichtigten Führerscheinabgabe während eines noch anhängigen Einspruchsverfahrens ist zeitgleich zwingend der vormals erhobene Einspruch schriftlich zurückzunehmen. Andernfalls kann ein wirksamer Fahrverbotsvollzug nicht stattfinden.
24. Gibt es die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen?
Ja, die nachfolgenden Erläuterungen zum Thema Zahlungserleichterungen für festgesetzte Geldbußen, Gebühren und Auslagen sollen Ihnen aufzeigen, was bei möglichen Anträgen auf Stundung oder Ratenzahlung zu beachten ist.
Wer kann einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellen?
Der im Bußgeldbescheid bezeichnete Betroffene oder ein Vertreter unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht.
Wann kann ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden?
Wenn der im Bußgeldbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht, d.h. spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft, Folge geleistet werden kann. Aufgrund der bestehenden Mitwirkungs-und Darlegungspflicht (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) darf der Betroffene bei Zahlungsunfähigkeit nicht einfach untätig bleiben, da ansonsten kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen, bis hin zur Erzwingungshaft, eingeleitet werden müssen. Eine spätere Antragstellung ist möglich, wird jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung das Anlegen strengerer Maßstäbe nach sich ziehen. Bereits angefallene Gebühren und Auslagen bleiben bestehen.
Wohin ist der Antrag zu richten?
Der Antrag ist beim Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg -KVÜ- als Vollstreckungsbehörde zu stellen (§ 92 i.V.m. §18 und § 93 Abs. 2 OWiG), sofern nicht im Einspruchsverfahren eine Sachentscheidung getroffen wurde ( § 91 OWiG). Wenn im Erzwingungshaftverfahren bereits eine Aufforderung durch das Amtsgericht erfolgt ist, ist der Antrag an das Amtsgericht zu richten (§96 Abs. 2 OWiG).
Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen.
Was soll der Antrag beinhalten?
Aus dem Sachvortrag muss schlüssig hervorgehen, warum eine fristgemäße Zahlung nicht zumutbar ist. Entsprechende Nachweise z.B. Bescheid über Arbeitslosengeld, Bestätigung über laufenden Sozialhilfebezug, Kontoauszüge, Bestätigung des Unterhaltleistenden usw. sind in Kopie beizufügen. Desweiteren soll der Antrag einen geeigneten Zahlungsvorschlag, d.h. einen Stundungstermin oder die Anzahl und Höhe der Raten, die sicher bis zum Ende der Laufzeit der Zahlungserleichterung eingehalten werden können, enthalten.
Welche Konsequenzen sind zu beachten?
Der bloße Antrag auf Zahlungserleichterung hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. eine bereits eingeleitete Vollstreckung wird zunächst fortgesetzt. Bei fehlender oder nicht ausreichender Darlegung und Begründung, sowie bei Fehlen der entsprechenden Nachweise, müssen Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich abgelehnt werden. Für den Fall der Gewährung einer Ratenzahlung ist zu beachten, dass der jeweils fällige Betrag pünktlich und in voller Höhe überwiesen wird, da andernfalls der noch offene Betrag in einer Summe sofort zur Zahlung fällig wird (Verfallklausel nach § 18 Satz 2 OWiG). Während der Dauer einer gewährten Zahlungserleichterung ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG). Eine Entscheidung über Zahlungserleichterung kann nachträglich aufgehoben oder geändert werden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 OWiG).
Allgemeine Hinweise:
Bei allen Eingaben ist die Angabe der betreffenden Aktenzeichen erforderlich. Bei mehreren offenen Verfahren empfiehlt es sich, einen Tilgungsvorschlag für den Gesamtrückstand (welcher jederzeit telefonisch erfragt werden kann) zu unterbreiten.